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Samstag, 27. Juli 2024 Mediadaten
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NRW (red). Der Bundesgesetzgeber hat zahlreiche steuerliche Änderungen beschlossen, auf die unter anderem Nordrhein-Westfalen gedrängt hatte. Diese betreffen beispielsweise Vereinfachungen bei der steuerlichen Berücksichtigung von Aufwendungen für HomeOffice-Tätigkeiten, sowie steuerliche Verfahrenserleichterungen beim Erwerb und Betrieb kleinerer Photovoltaik-Anlagen. „Es ist einiges umgesetzt worden, was der Bevölkerung in dieser Zeit steigender Kosten hilft“, sagt Dr. Marcus Optendrenk, Minister der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen. „Das ist eine gute Nachricht zum Ende des Jahres – wir sind sehr zufrieden, dass von diesen steuerlichen Regelungen auch viele Menschen und Unternehmen in unserem Bundesland profitieren werden.“

So werden die Regelungen zur sogenannten „HomeOffice-Pauschale“ für die betriebliche und berufliche Tätigkeit in der häuslichen Wohnung ab dem Veranlagungszeitraum 2023 vereinfacht und verbessert. Bürgerinnen und Bürger, die ganz überwiegend im häuslichen Arbeitszimmer tätig sind, können künftig ohne Nachweis pauschal 1.260 Euro jährlich steuerlich geltend machen. Liegt der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung nicht im häuslichen Arbeitszimmer oder wird die HomeOffice-Tätigkeit nicht in einem häuslichen Arbeitszimmer, sondern beispielsweise in einer Arbeitsecke in der häuslichen Wohnung ausgeübt, können pauschal sechs Euro pro Kalendertag (max. 1.260 Euro im Jahr), an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit zeitlich überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird, angegeben werden.

Modifiziert worden sind auch Regelungen zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag und Sparer-Pauschbetrag. Beide werden erhöht. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag steigt ab dem Veranlagungszeitraum 2023 um 30 Euro auf 1.230 Euro, der Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro auf 1.000 Euro bei Einzelveranlagungen beziehungsweise von 1.602 Euro auf 2.000 Euro bei der Zusammenveranlagung. Bereits erteilte Freistellungsaufträge werden aus Vereinfachungsgründen prozentual erhöht.

Für kleine Photovoltaikanlagen bis zu 30 Kilowatt (peak) auf Wohn- oder sonstigen Gebäuden sieht das Jahressteuergesetz 2022 Befreiungen sowohl von der Einkommensteuer als auch von der Gewerbesteuer bereits ab dem Veranlagungs- beziehungweise Erhebungszeitraum 2022 vor. Für die Umsatzsteuer wird ab dem Veranlagungszeitraum 2023 ein „Nullsteuersatz“ eingeführt, der die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen auf oder in der Nähe von bestimmten Gebäuden betrifft. So soll der bürokratische Aufwand für Betreiberinnen und Betreiber, die ansonsten nicht unternehmerisch tätig sind, deutlich minimiert werden.

Finanzielle Erleichterungen gibt es auch für Gebäudebesitzer: Ab 2023 können Gebäude, die nach dem 31. Dezember 2022 fertiggestellt worden sind, mit jährlich drei Prozent abgeschrieben werden. Vorher waren es zwei Prozent.

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